Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen SFK GmbH & Co. KG
-Stand 09/2017-
§ 1 Geltungsbereich
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. SFK GmbH & Co KG (im folgenden SFK) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Anderslautende Bedingungen gelten nur dann, wenn diese von SFK ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn SFK sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluß
- Die Angebote der SFK erfolgen freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
- Mündliche Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten beinhalten keine Zusicherung oder Garantieaussage. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Nebenabreden sind erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Ausfallmuster
- Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich gegen entsprechende Berechnung geliefert.
§ 4 Preise
- Die Preise gelten ab Werk und ohne Verpackung zzgl. MwSt. in jeweils gesetzlicher Höhe.
- Treten nach Vertragsabschluß und einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten wesentliche Änderungen der Kostenfaktoren (Lohn + Materialkosten, Änderung von Steuern, Zöllen, Abgaben und sonstigen Lasten etc) auf so ist SFK berechtigt, den Preis in Höhe der Kostensteigerung bis zu 5 % der Gesamtkosten anzupassen.
- Durch Beteiligung an den Werkzeugkosten erwirbt der Besteller kein Eigentum und keinen Anspruch auf Herausgabe der Werkzeuge.
- Alle Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen minus 2 % oder 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 14 Kalendertagen werden _soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist- 2 % Skonto gewährt.
- Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
- Der Besteller kann nur mit von SFK anerkannten oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
- Unser Mindestrechnungswert beträgt 70,00 EURO zzgl. MwSt.
§ 5 Versand- und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die kostengünstigste Versandart.
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragen übergeben worden ist.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die SFK nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.
§ 6 Lieferfristen
- Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt SFK verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist.
- Verbeinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von SFK liegen, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung bei Anlieferung wesentlichen Vormaterials etc. Gleichviel ob diese Hindernisse bei SFK oder einem der Zulieferanten auftreten. SFK gerät im Falle solcher Verzögerungen nicht in Verzug. SFK ist verpflichtet, dem Besteller Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
- Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen können, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von SFK bis zur Erfüllung aller Forderungen von SFK gegenüber dem Besteller, die mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen.
- Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von SFK. SFK bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache.
- Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht SFK gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass SFK das Miteigentum an der neuen Sache erwirbt.
- Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum von SFK stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt SFK doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen SFK und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware ab. Auf Verlangen von SFK ist der Besteller verpflichtet, SFK alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
- SFK verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen-soweit diese noch nicht beglichen sind- um mehr als 20 % übersteigt.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in die SFK abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller SFK unverzüglich unter Übergabe der für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Etwaig hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 8 Gewährleistung
- Die von SFK gelieferte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Typ- oder Ausfallmuster übersandt wurden. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistung für Mängel der Ware ausgeschlossen.
- Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort eingeht. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können. Diese Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden
- Werden seitens des Bestellers Betriebs- Wartungs- oder Einbauanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung. Das gleiche gilt, wenn die gelieferte Ware nicht gemäß der angegebenen Bestückungs- und Konstruktionsmerkmale eingesetzt wird. Ferner haftet SFK nicht für die Folgen von Instandsetzungsarbeiten, die durch den Besteller oder durch Dritte ohne Genehmigung von SFK vorgenommen wurden oder die Ware sonst wie vom Besteller oder Dritten unsachgemäß behandelt wurde.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so ist SFK nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Vor Durchführung der Gewährleistung muss SFK die Möglichkeit gegeben werden, die Ware zu überprüfen. Kann bei einer Überprüfung der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Überprüfung der Besteller. Schlägt die Nachbesserung oder Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
- Die Beschreibung der Produkte, deren Einsatzmöglichkeiten und Leistungsdaten stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen.
§ 9 Haftungsfreizeichnung
- Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen SFK und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln auf Seiten SFK oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt nicht, wenn SFK eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
- Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß für SFK vorhersehbaren und dem Risikobereich von SFK zuzuordnenden Schaden begrenzt.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und SFK gilt das Recht der BRD.
- Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Weilburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 11 Salvatorische Klausel
- Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
- Es soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.